Pfandleihe

Attraktiv, ohne große Formalitäten und ohne Schufa Überprüfung -> sofort Bargeld!

Der Pfandkredit ist ein unkompliziertes Sofortdarlehen und funktioniert wie folgt:

Sie bringen in unser Geschäft einen werthaltigen Gegenstand vorbei.

Wir begutachten unverbindlich den aktuellen Warenwert.

Innerhalb der vereinbarten Laufzeit haben Sie die Möglichkeit, während unserer Öffnungszeiten das Pfand einzulösen oder zu verlängern.

Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit müssen Sie das Pfand auslösen oder verlängern. Können Sie das nicht, müssen nach gesetzlichen Bestimmungen die Pfänder versteigert werden. Darüber werden Sie vorher informiert.


Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
(Pfandleiherverordnung – PfandlV)
§ 10 Zinsen und Vergütung

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bundesamtes für Justiz: klick hier


Wie teuer ist ein Pfandkredit?

(1)

Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen

für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrags,
für die Kosten des Geschäftsbetriebs Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,
die notwendigen Kosten der Verwertung.

Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebs nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.


(2)

Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Punktes (1) sind nicht:

Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung,
Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.

(3)

Der Pfandleiher darf sich die in Punkt 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.


(4)

Soweit nach Punkt 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:

Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird,
ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.

(5)

Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Punkt 1, dritter Aufzählungspunkt) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.


Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
(Pfandleiherverordnung – PfandlV)
Anlage (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bundesamtes für Justiz: klick hier


Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen

(1)

eine monatliche Vergütung von

1,00 EURbei einem Darlehen bis einschließlich15,00 EUR
1,50 EURbei einem Darlehen bis einschließlich30,00 EUR
2,00 EURbei einem Darlehen bis einschließlich50,00 EUR
2,50 EURbei einem Darlehen bis einschließlich100,00 EUR
3,50 EURbei einem Darlehen bis einschließlich150,00 EUR
4,50 EURbei einem Darlehen bis einschließlich200,00 EUR
5,50 EURbei einem Darlehen bis einschließlich250,00 EUR
6,50 EURbei einem Darlehen bis einschließlich300,00 EUR

Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.


(2)

Neben der in Punkt 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.


Mehr Informationen zum Ablauf eines Pfandkredits erhalten Sie auf der Webseite des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes auf www.pfandkredit.org


Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V.

02152 - 910 51 91